In der Schweiz verjähren Forderungen nach einer bestimmten Frist. Wenn eine Forderung verjährt ist, kann sie nicht mehr durchgesetzt werden — auch nicht durch ein Inkassobüro. Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten.
Verjährung bedeutet, dass eine Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Forderung besteht zwar theoretisch weiter, aber der Schuldner kann die Einrede der Verjährung erheben und muss dann nicht mehr zahlen.
Wichtig: Die Verjährung wird nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen sich aktiv darauf berufen.
| Art der Forderung | Frist | Gesetz |
|---|---|---|
| Periodische Leistungen (Miete, Abo, Lohn) | 5 Jahre | Art. 128 OR |
| Handwerkerarbeiten, Arzt-/Anwaltsrechnungen | 5 Jahre | Art. 128 OR |
| Kaufpreis (Warenlieferungen) | 5 Jahre | Art. 128 OR |
| Darlehen, Bürgschaften | 10 Jahre | Art. 127 OR |
| Alle übrigen Forderungen | 10 Jahre | Art. 127 OR |
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 OR). Bei einer Rechnung mit Zahlungsfrist “30 Tage” beginnt die Verjährung also 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Ja, die Verjährung kann unterbrochen werden durch:
Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen (Art. 137 OR).
Achtung: Ein blosses Mahnschreiben oder ein Brief vom Inkassobüro unterbricht die Verjährung nicht. Nur eine Betreibung, Klage oder Schuldanerkennung zählt.
Inkassounternehmen versuchen regelmässig, auch verjährte Forderungen einzutreiben. Das ist nicht illegal, aber Sie haben das Recht, die Zahlung zu verweigern, indem Sie sich auf die Verjährung berufen. Falls ein Zahlungsbefehl kommt, erheben Sie Rechtsvorschlag.
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