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Betreibung in der Schweiz — einfach erklärt

Eine Betreibung ist das staatliche Verfahren, um offene Geldforderungen in der Schweiz einzutreiben. Hier erfahren Sie, wie eine Betreibung abläuft, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich wehren können.

Was ist eine Betreibung einfach erklärt?

Eine Betreibung ist das gesetzliche Verfahren, mit dem ein Gläubiger eine Geldforderung gegen einen Schuldner durchsetzen kann. Das Verfahren wird vom Betreibungsamt durchgeführt und ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt.

Wichtig: Eine Betreibung bedeutet nicht, dass die Forderung berechtigt ist. Jede Person kann gegen jede andere Person eine Betreibung einleiten — auch für unberechtigte Forderungen.

Wie läuft eine Betreibung ab?

Das Betreibungsverfahren verläuft in klar definierten Schritten:

  1. Betreibungsbegehren: Der Gläubiger stellt beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren.
  2. Zahlungsbefehl: Das Betreibungsamt stellt Ihnen einen Zahlungsbefehl zu. Darin steht der geforderte Betrag, der Gläubiger und die Frist für den Rechtsvorschlag.
  3. Rechtsvorschlag (10 Tage): Sie haben 10 Tage Zeit, Rechtsvorschlag zu erheben. Damit wird die Betreibung gestoppt.
  4. Rechtsöffnung / Klage: Will der Gläubiger fortfahren, muss er den Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen lassen (Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage).
  5. Fortsetzungsbegehren: Nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen.
  6. Pfändung / Konkurs: Je nach Betreibungsart folgt die Pfändung von Vermögenswerten oder das Konkursverfahren.

Welche drei Arten der Betreibung gibt es?

Das SchKG kennt drei Betreibungsarten:

  • Betreibung auf Pfändung: Die häufigste Form. Gilt für Privatpersonen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Vermögenswerte werden gepfändet, um die Forderung zu decken.
  • Betreibung auf Konkurs: Gilt für im Handelsregister eingetragene Personen und Unternehmen. Führt zur Auflösung des gesamten Vermögens.
  • Betreibung auf Pfandverwertung: Kommt zum Zug, wenn ein Pfandrecht (z.B. Grundpfand/Hypothek) besteht. Das Pfandobjekt wird verwertet.

Was passiert wenn man eine Betreibung hat?

Eine Betreibung hat folgende Konsequenzen:

  • Eintrag im Betreibungsregister: Der Eintrag bleibt 5 Jahre sichtbar und kann von Dritten (Vermieter, Banken, Arbeitgeber) eingesehen werden.
  • Erschwerter Zugang zu Wohnungen: Viele Vermieter verlangen einen Betreibungsregisterauszug.
  • Einschränkung bei Krediten: Banken und Leasingfirmen prüfen das Register vor der Kreditvergabe.
  • Psychische Belastung: Das Betreibungsverfahren ist für viele Betroffene stressig und belastend.

Mehr erfahren: Betreibungseintrag löschen →

Wie viele Mahnungen bis zur Betreibung?

Gesetzlich sind keine Mahnungen erforderlich, bevor eine Betreibung eingeleitet werden kann. Der Gläubiger kann direkt ein Betreibungsbegehren stellen, sobald eine Forderung fällig ist.

In der Praxis schicken die meisten Gläubiger 1–3 Mahnungen, bevor sie eine Betreibung einleiten — aber es gibt keine gesetzliche Pflicht dazu.

Was kommt nach einer Betreibung?

Wird kein Rechtsvorschlag erhoben oder wird dieser beseitigt, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen. Danach folgt je nach Betreibungsart:

  • Pfändung: Das Betreibungsamt pfändet Lohn, Bankguthaben oder andere Vermögenswerte.
  • Verlustschein: Können die Schulden nicht vollständig gedeckt werden, erhält der Gläubiger einen Verlustschein. Dieser verjährt erst nach 20 Jahren.

Mehr erfahren: Pfändung in der Schweiz →

Kann man eine Betreibung stoppen?

Ja. Das wichtigste Mittel ist der Rechtsvorschlag. Erheben Sie diesen innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls, wird die Betreibung sofort gestoppt. Der Rechtsvorschlag ist kostenlos und muss nicht begründet werden (Art. 74 SchKG).

Achtung: Verpassen Sie die 10-Tage-Frist nicht! Ohne Rechtsvorschlag kann die Betreibung fortgesetzt werden — auch wenn die Forderung unberechtigt ist.

Mehr erfahren: Zahlungsbefehl & Rechtsvorschlag →

Wann darf nicht betrieben werden?

Das Gesetz kennt sogenannte Betreibungsferien (Art. 56 SchKG). Während folgender Zeiten dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden:

  • 7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten
  • Vom 15. Juli bis 31. Juli (Sommerferien)

Zudem gelten Rechtsstillstandstage (Art. 56 Ziff. 2 SchKG): An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.

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