Viele Inkassobüros stellen dem Schuldner hohe “Inkassokosten” oder “Bearbeitungsgebühren” in Rechnung. In den meisten Fällen sind diese Kosten rechtlich nicht geschuldet. Hier erfahren Sie, warum.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) trägt der Gläubiger die Kosten der Betreibung im Voraus. Das bedeutet: Wenn ein Gläubiger ein Inkassobüro beauftragt, sind das seine Kosten, nicht Ihre.
“Die Kosten der Betreibung hat der Gläubiger vorzuschiessen. Er kann sie dem Schuldner auf dem Betreibungswege belasten.” — Art. 27 Abs. 3 SchKG
Inkassounternehmen sind private Firmen, die vom Gläubiger beauftragt werden. Sie versuchen, ihre eigenen Kosten — typischerweise zwischen CHF 50 und CHF 500 — auf den Schuldner abzuwälzen. Das geschieht über Posten wie:
All diese Bezeichnungen haben keine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Schuldner, solange keine vertragliche Vereinbarung besteht.
In seltenen Fällen kann eine vertragliche Grundlage bestehen, wenn im Ursprungsvertrag (z.B. in den AGB) eine Klausel enthalten ist, die dem Schuldner die Inkassokosten auferlegt. Doch auch solche Klauseln werden von Gerichten häufig als ungewöhnlich und damit ungültig beurteilt (sog. Ungewöhnlichkeitsregel).
Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass vorprozessuale Inkassokosten grundsätzlich nicht als Schadenersatz geltend gemacht werden können. Der Gläubiger beauftragt das Inkassobüro auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.
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