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Verzugsschaden nach Art. 106 OR bestreiten

Auf vielen Inkasso-Schreiben findet sich ein Posten namens “Verzugsschaden” oder “Schadenersatz gemäss Art. 106 OR”. Häufig handelt es sich dabei um CHF 50 bis CHF 250 oder mehr. Doch ist dieser Betrag wirklich geschuldet?

Was sagt Art. 106 OR?

Art. 106 Abs. 1 OR besagt, dass der Schuldner dem Gläubiger den Schaden ersetzen muss, der durch den Verzug entstanden ist und der über den Verzugszins hinausgeht. Das klingt zunächst weitreichend, ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.

“Hat der Schuldner einen grössern Schaden zu ersetzen, als ihm durch den Verzugszins vergütet wird, so ist er auch zum Ersatze dieses Schadens verpflichtet, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.” — Art. 106 Abs. 1 OR

Hohe Hürden für den Gläubiger

Damit ein Verzugsschaden nach Art. 106 OR geltend gemacht werden kann, muss der Gläubiger folgendes beweisen:

  1. Tatsächlicher Schaden: Es muss ein konkreter, bezifferbarer Schaden entstanden sein, der über den Verzugszins (5% p.a.) hinausgeht.
  2. Kausalzusammenhang: Der Schaden muss direkt durch den Zahlungsverzug verursacht worden sein.
  3. Schadensnachweis: Der Gläubiger muss den Schaden konkret nachweisen und belegen können.

Warum der Verzugsschaden meist nicht geschuldet ist

In der Praxis scheitert der Verzugsschaden fast immer an der Nachweispflicht. Inkassobüros setzen typischerweise einen pauschalen Betrag ein — z.B. CHF 150 als “Verzugsschaden” — ohne einen konkreten Schaden nachzuweisen. Das ist rechtlich nicht haltbar:

  • Pauschaler Ansatz unzulässig: Ein Verzugsschaden kann nicht pauschal behauptet werden. Er muss im Einzelfall nachgewiesen werden.
  • Inkassokosten sind kein Verzugsschaden: Die Kosten des Inkassobüros sind keine Folge des Verzugs, sondern eine freiwillige Massnahme des Gläubigers.
  • Kein Schaden über Verzugszins hinaus: In den meisten Fällen deckt der Verzugszins (5% p.a.) den Schaden des Gläubigers bereits ab.

Wie bestreiten Sie den Verzugsschaden?

Falls auf Ihrem Inkasso-Schreiben ein Verzugsschaden aufgeführt ist:

  • Fordern Sie das Inkassobüro schriftlich auf, den konkreten Schaden nachzuweisen.
  • Teilen Sie mit, dass Sie den pauschalen Verzugsschaden als nicht geschuldet betrachten.
  • Zahlen Sie nur die Grundforderung plus den gesetzlichen Verzugszins (5% p.a. ab Verzugseintritt).
  • Falls ein Zahlungsbefehl folgt, erheben Sie Rechtsvorschlag.

Zusammenfassung

  • 1.Art. 106 OR erfordert den Nachweis eines konkreten Schadens.
  • 2.Pauschale Verzugsschaden-Beträge vom Inkassobüro sind rechtlich nicht haltbar.
  • 3.Sie schulden maximal den Verzugszins von 5% pro Jahr — nicht mehr.
  • 4.Bestreiten Sie den Posten schriftlich und fordern Sie einen Nachweis.

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