Ein Eintrag im Betreibungsregister kann die Wohnungssuche, die Kreditwürdigkeit und das berufliche Fortkommen beeinträchtigen. Hier erfahren Sie, wie Sie einen Betreibungseintrag löschen oder für Dritte unsichtbar machen können.
Ein Betreibungseintrag bleibt 5 Jahre ab Datum des Zahlungsbefehls im Betreibungsregister gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist wird der Eintrag automatisch aus dem Register entfernt.
Während dieser 5 Jahre kann der Eintrag von Dritten (Vermieter, Banken, Arbeitgeber) eingesehen werden — es sei denn, er wird vorher zurückgezogen oder gesperrt.
Es gibt drei Wege, einen Betreibungseintrag für Dritte unsichtbar zu machen:
1. Rückzug durch den Gläubiger (Art. 8a SchKG)
Der effektivste Weg: Bezahlen Sie die Forderung und fordern Sie den Gläubiger auf, die Betreibung beim Betreibungsamt zurückzuziehen. Nach dem Rückzug erscheint der Eintrag nicht mehr im Auszug für Dritte. Viele Gläubiger sind nach vollständiger Zahlung bereit, den Rückzug zu erklären.
2. Sperrung nach 3 Monaten (Nichtweiterverfolgung)
Wenn der Gläubiger die Betreibung nicht innert 3 Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls weiterverfolgt (kein Fortsetzungsbegehren stellt), wird der Eintrag automatisch gesperrt. Er erscheint dann nicht mehr im Auszug für Dritte.
3. Gerichtliche Aufhebung
War die Betreibung unberechtigt, können Sie die gerichtliche Aufhebung verlangen. Dies ist allerdings aufwendig und erfordert in der Regel einen Anwalt. Dieser Weg lohnt sich vor allem bei Betreibungen, die mutwillig oder missbräuchlich eingeleitet wurden.
Wichtig zu verstehen: Betreibungseinträge werden nicht wirklich “gelöscht”, sondern für Dritte ausgeblendet. Das Betreibungsamt führt den Eintrag intern weiter. Im Auszug, den Dritte anfordern können, erscheint er jedoch nicht mehr.
Sie selbst sehen als betroffene Person immer alle Einträge, wenn Sie einen Auszug über sich selbst anfordern — auch zurückgezogene und gesperrte.
Ein Betreibungsregisterauszug kostet in den meisten Kantonen CHF 17. Sie können ihn beim zuständigen Betreibungsamt an Ihrem Wohnort anfordern — häufig auch online.
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